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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 11 WF 57/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 II | |
ZPO § 323 | |
ZPO § 323 Abs. 1 | |
BGB § 1361 | |
BGB § 1361 I | |
BGB § 1578 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
11 WF 57/03 OLG Hamm
In der Familiensache
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.03,2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 26.02.2003 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin W in M unter dem Vorbehalt späterer Zahlungsanordnung Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage bewilligt, mit der sie die Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 19.04.2002 -14 F 381/01 AG Bottrop- dahingehend begehrt, dass der Antragsgegnern verpflichtet ist, an sie ab dem 01.11.2002 neben dem titulierten Kindesunterhalt als Trennungsunterhalt
- 389,00 Euro für November 2002,
- je 338,00 Euro für die Monate Dezember 2002 - Februar 2003 und
- 109,00 Euro für März (für die Zeit vom 01. -10.03.2003) zu zahlen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Parteien sind seit März 2001 getrennt lebende und durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 24.01.2003 (14 F 71/02) seit dem 11.03.2003 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist der am 07.12.1996 geborene und seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin lebende Sohn Tobias hervorgegangen. Aus erster Ehe hat die Antragstellerin einen weiteren, am 13.04.1988 geborenen Sohn, der im Kinderdorf Bottrop lebt.
In einem vorangegangenen Unterhaltsverfahren vor dem Amtsgericht Bottrop (14 F 381/01) hat sich der Antragsgegner durch Prozessvergleich vom 19.04.2002 verpflichtet, für den gemeinsamen Sohn Tobias Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 177,00 Euro und an die Antragstellerin als Trennungsunterhalt monatlich 200,00 Euro zu zahlen. Grundlage des Vergleichs war ein mit monatlich rund 4.400,00 DM beziffertes Nettoeinkommen des Antragsgegners, von dem dieser die Kosten einer gemeinsamen Eigentumswohnung der Parteien in Höhe von monatlich insgesamt 1.715,64 DM, Beitragszahlungen für eine private Zusatzkrankenversicherung von monatlich 225,74 DM sowie mit monatlich 100,00 DM angesetzte Fahrtkosten zu bestreiten hatte. Ein seit März 2002 bezogenes Unterhaltsgeld der Antragstellerin blieb bei der Bemessung des Trennungsunterhalts außer Ansatz.
Nachdem die gemeinsame Eigentumswohnung veräußert und damit zusammenhängende Belastungen des Antragsgegners weggefallen sind, begehrt die Antragstellerin, die seit dem 01.09.2002 einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgeht, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sie eine Abänderung des Vergleichs vom 19.04.2001 dahin erstrebt, dass der Antragsgegner ihr ab November 2002 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 677,73 Euro zu zahlen hat.
Das Amtsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch wegen unzureichender Darlegung der Bedürftigkeit und angeblich unrichtiger Angaben der Antragstellerin zur Höhe ihrer Erwerbseinkünfte mit der Folge einer teilweisen Verwirkung bestehender Unterhaltsansprüche zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die nach § 127 II ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet.
1.
Entgegen der Auffassung ist das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin nicht bereits wegen unzureichender Darlegung ihrer Bedürftigkeit oder unzutreffender Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zurückzuweisen. Zunächst fehlende Angaben zu einem ihr zustehenden Erlösanteil aus der Veräußerung der gemeinsamen Eigentumswohnung hat die Antragstellerin nach entsprechender Auflage durch das Amtsgericht (Verfügung vom 14.01.2003; Bl. 31 GA) nachgetragen, während die Höhe der Erwerbseinkünfte für die im Rahmen des Prozesskostenhilfe- wie auch des Klageantrags maßgebliche Zeit ab November 2002 bereits in der Antragsschrift vom 30.10.2002 (Bl. 7 unten GA) in Übereinstimmung mit dem inzwischen vorgelegten Anstellungsvertrag der Antragstellerin vom 31.10.2002 auf der Basis eines monatlichen Bruttoeinkommens von 800,00 Euro im wesentlichen zutreffend angegeben wurde.
2.
Die beabsichtigte Abänderungsklage der Antragstellerin ist weiterhin auch zulässig.
Bei dem abzuändernden Prozessvergleich vom 19.04.2001 handelt es sich um einen Titel, in der sich der Antragsgegner zu Leistungen der in § 323 I ZPO bezeichneten Art verpflichtet hat. Die Antragstellerin macht dabei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse geltend, die sie berechtigt, eine Abänderung des Vergleichs zu verlangen. Nach ihrem Vortrag ist das für Unterhaltszwecke verfügbar Einkommen des Antragsgegners nach erfolgter Veräußerung der gemeinsamen Eigentumswohnung und Fortfall der damit verbundenen Belastungen deutlich höher als bei Vergleichsabschluss zugrunde gelegt.
3.
Das Abänderungsverlangen der Antragstellerin hat auch in der Sache jedenfalls teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.
a)
Voraussetzungen und Umfang einer möglichen Abänderung richten sich bei bestehender Titulierung der Unterhaltspflicht im Rahmen eines Prozessvergleichs allein nach materiellem Recht und nicht nach § 323 Abs. 1 ZPO. Da Geltungsgrund von ein- oder zweiseitig -freiwillig- errichteten Urkunden allein der Parteiwille ist (BGH MDR 1983, 189 - FamRZ 1983, 22 ff, 24), beurteilt sich die Frage nach der Bindungswirkung der abzuändernden Urkunde in erster Linie nach der Reichweite des Bindungswillens der Partei(en). Entscheidend ist mithin, ob in den Verhältnissen, die die Parteien zur Grundlage des Titels gemacht hatte(n), derart gewichtige Änderungen eingetreten sind, dass nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein unverändertes Festhalten an den vereinbarten Leistungen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde und daher nicht mehr zumutbar wäre.
Für die Beurteilung der Frage, ob Änderungen der maßgebenden Verhältnisse als wesentlich anzusehen sind, kommt es im übrigen nicht auf das Ausmaß der Änderung einzelner Umstände, sondern allein darauf an, ob die für die Unterhaltsverpflichtung als solche und für die Bemessung der Unterhaltsleistung maßgebenden Verhältnisse insgesamt eine wesentliche Änderung erfahren haben (BGH FamRZ 1985, 53 ff; Wendl/Staudigl-Thalmann, 5. Aufl. § 8 Rz. 166). Im Rahmen der Abänderungsklage nach § 323 ZPO trifft dabei grundsätzlich den jeweiligen Kläger die Darlegungs- und Beweislast für alle Faktoren, die für die Festsetzung der titulierten Unterhaltsrente maßgebend waren und hinsichtlich derer eine im Ergebnis wesentliche Änderung geltend gemacht wird, aus der die Unzumutbarkeit der Fortzahlung des titulierten Unterhalts hergeleitet wird (BGH FamRZ 1987, 259; KG, KGR 1994, 22 - FamRZ 1994, 765 f; OLG Stuttgart, aaO. m.w.N.; Wendl/Staudigl-Thalmann, 5. Aufl. § 8 Rz. 166; Wendl/Staudigl-Haußleiter, aaO. § 6 Rz. 726). Zudem muss auch im Falle einer Abänderung die Grundlage des Vergleichs, d.h. seine Struktur im Hinblick auf die für die vergleichsweise Unterhaltsbemessung maßgeblichen Lebensverhältnisse der Parteien gewahrt bleiben (vgl. BGH NJW 1992, 1622; 1986, 2054 f).
b)
Dass der Antragsgegner der Antragstellerin gemäß § 1361 I BGB bis zur am 11.03.2003 eingetretenen Rechtskraft der Scheidung jedenfalls dem Grunde nach zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet ist, steht außer Streit.
Der Unterhaltsbedarf der Antragsteller bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnisse, die geprägt wurden durch das Erwerbseinkommen des Antragsgegners aus abhängiger Beschäftigung sowie seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem gemeinsamen Sohn; bei Vergleichsabschluss am 19.04.2002 noch bestehende Verbindlichkeiten der Parteien im Zusammenhang mit dem Erwerb der gemeinsamen Eigentumswohnung sind dagegen nach deren Veräußerung weggefallen und spielen für die Unterhaltsbemessung danach keine Rolle mehr. Das im interessierenden Zeitraum ab November 2002 erzielte Erwerbseinkommen der Antragstellerin ist dagegen als überobligatorisch anzusehen, da für die Antragstellerin wegen der von ihr wahrgenommenen Betreuung des am 07.12.1996 geborenen Sohnes an sich noch keine Erwerbsverpflichtung bestand (Ziff. 30 I HLL Stand 01.07.2001 = Ziff. 17.1.1 HLL Stand 01.07.2003), so dass sie unterhaltsrechtlich nicht gehindert gewesen wäre, ihre Tätigkeit jederzeit wieder ganz einzustellen (Wendl-Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. § 1 Rz. 440 ff, 443 f unter Hinweis auf BGH FamRZ 1984, 364; FamRZ 1983, 146 ff, 149). Das Einkommen der Antragstellerin ist daher bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß §§ 1361, 1578 BGB nicht in eine Differenzberechnung einzustellen, vielmehr ist nach dessen Ermittlung erst in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 II BGB) zu prüfen, ob und ggfs. in welchem Umfang es als bedarfsdeckend anzurechnen ist (BGH Urteil vom 22.01.2003 - XII ZR 186/01 = FamRZ 2003, 181 f im Anschluss an BGHZ 148, 105 ff).
Auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen gilt hier im einzelnen folgendes:
aa)
Das Bruttoeinkommen des Antragsgegners im Jahr 2002 schätzt der Senat auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Bezügemitteilungen (Bl. 16 f GA) unter Einbeziehung anfallender Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) vorläufig auf rund 29.500,00 Euro. Auf dieser Grundlage errechnet sich unter Berücksichtigung der aus den Bezügemitteilungen ersichtlichen geänderten Besteuerung nach Steuerklasse 1/0,5 vorläufig folgendes Nettoeinkommen des Antragsgegners:
Gesamtbrutto 29.500,00 Euro ./. Lohnsteuer (StKl. 1/0,5, besonderer Tarif öffentl. Dienst) - 5.504,00 Euro ./. Kirchensteuer - 410,67 Euro ./. SolZ. - 250,96 Euro ./. Kranken- und Pflegeversicherung DBV Winterthur - 1.470.24 Euro Nettoeinkommen 21.864,13 Euro d.h. monatsdurchschnittlich 1.822,01 Euro ./. vwL. des Arbeitgebers (mtl. 6,65 Euro, Nettoquote 74,11 %) - 4,93 Euro ./. Kleiderzulage (mtl.. 20,45 Euro, Nettoquote 74,11 %) - 15,16 Euro ./. berufsbedingte Fahrtkosten vorläufig 51,13 Euro 1.750,79 Euro
bb)
Bemisst man den Kindesunterhalt mit der Antragstellerin nach Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle und berücksichtigt zudem, dass der am 07.12.1996 geborene Sohn Tobias nach Vollendung des 6. Lebensjahres ab Dezember 2002 der Altersstufe 2 zuzurechnen ist, ergibt sich für den Trennungsunterhalt folgende Bedarfsberechnung:
11/2002 | b 12/2002 | |
Einkommen des Beklagten | 1.750,79 Euro | 1.750,79 Euro |
./. Unterhalt Tobias | - 241,00 Euro | - 292.00 Euro |
1.509,79 Euro | 1.458,79 Euro | |
voller Bedarf der Antragstellerin = 3/7 | 647,05 Euro | 625,20 Euro |
nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibenden Leistungsfähigkeit des Beklagten | 669,79 Euro | 618,79 Euro |
cc)
In Ansehung der bereits angesprochenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung überobligationsmäßig erzielter Einkünften (BGH, Urteil vom 22.01.2003 -XII ZR 186/01) hält der Senat es unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien für billig (§ 1577 II BGB), den um einen Erwerbsbonus von 1/7 bereinigten überobligatorischen Einkommensanteil der Antragstellerin mit einem Anteil von 50 % als bedarfsdeckend anzurechnen. Bei einem im Unterhaltszeitraum unter anteiliger Einbeziehung des im November 2002 zur Auszahlung gelangten Weihnachtsgeldes erzielten Nettoeinkommen der Antragstellerin von monatsdurchschnittlich rund 656,00 Euro ergibt sich so ein Anrechnungsbetrag von monatlich (656,00 Euro x 6/7 : 2 =) rund 281,00 Euro. Für den Monat November 2002 verbleibt danach ein Anspruch auf aufstockenden Trennungsunterhalt von rund 389,00 Euro, während sich für die Folgemonate -für März 2003 im Hinblick auf die am 11.03.2003 eingetretene Rechtskraft der Scheidung dabei anteilig- ein Anspruch von rund 338,00 Euro ergibt.
4.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 127 IV ZPO sowie § 131 b S. 1 KostO i.V.m. GKG-KVNr. 1956.
Ende der Entscheidung
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